Willkommen
Geschichte
Freie Gärten
Gartenplaner
Berichte
Arbeitseinsatz
Schulungen 2024
Termine
Veranstaltungen
Satzung
Gartenordnung
RahmenKO
Vereinshaus
Bilder
Brand 25.12.2013
Brand 07.05.2014
Satelittenbild
Gästebuch
Links
Unser Banner
Impressum
Kontakt

 Gartenordnung 



Gartenordnung

Des

Kleingartenvereins

,,ERHOLUNG“e.V.

Humboldtstraße

 

 

 

Die Gartenordnung des Vereins dient der Umsetzung der Vereinssatzung zur:

-kleingärtnerischen Nutzung der Gärten

-Sicherung des Erholungswertes der Gartenanlage (Sicherung von Erholung und Entspannung sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme der Vereinsmitglieder)

Natur-und umweltgerechten Verhaltensweise.

In Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz, der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen, dem Bundesbaugesetzbuch und der Polizeiverordnung Zittau verpflichtet der Vorstand des Kleingartenvereins  „Erholung“ e.V. alle Vereinsmitglieder zur Einhaltung folgender Punkte:

 

 

1. Nutzung des Kleingartens

 

 

1.1   Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Bewirtschaftung durch Dritte ist gestattet. Dauert sie länger als 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.

 

1.2   Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient.

Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.

 

1.3   Vorstandsmitgliedern und Elt/Wasserverantwortlichen ist der Zugang zu den Gärten zu gewähren.

 

1.4   Jeder Gartenpächter, der beabsichtigt, seinen Garten abzugeben, hat eine Schätzung durchführen zu lassen und ist verpflichtet, sich um einen nachfolgenden Nutzer zu bemühen. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind alle finanziellen Leistungen (Pacht, Pflichtstunden, Beiträge, Umlagen) zu erbringen. Der Vorstand kann im Falle der Verwilderung des Gartens auf Kosten des Nutzers eine Wiederherstellung der Grundordnung über Pflichtstunden veranlassen.

 

1.5   Die Anpflanzungen von Gehölzen ist dem Charakter der Kleingartenanlage anzupassen.

Bei Neuanpflanzungen von Gehölzen ist der verbindliche Grenzabstand einzuhalten. (Obstbäume 2 m, Süßkirschen 3 m, Beerensträucher 1 m, Ziergehölze und -hecken 1 m)

Bei Kern-und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme sollten vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden.

Die Anpflanzung von Wacholder ist in der Anlage generell untersagt, andere Koniferenarten sind als Hecke bis 1.50 m gestattet. Einzelbäume aufgrund ihrer Wuchshöhe nicht erlaubt.

 

 

1.6   Die Gartenbewirtschaftung ist ökologisch durchzuführen.

Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.

Die heimische Fauna ist durch alle geeigneten Maßnahmen zu schützen.

 

1.7   Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu verzichten.

 

1.8   Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter, als Verursacher, selbst verantwortlich.

Ein Verbrennen von nicht kompostierbaren Abfällen ist untersagt.

 

1.9   Holzzäune sind periodisch mit umweltgerechten Holzschutzmitteln zu behandeln.

Als Abgrenzungen zwischen den Gärten sind Hecken zu bevorzugen. Massive Abgrenzungen sind unzulässig.

 

 

2. Bebauung

 

 

2.1   Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig, (größere Lauben werden über das Finanzamt besteuert). Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten ist nicht gestattet.

 

2.2   Das Errichten oder Verändern (Erweitern ) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und bauliche Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach § 3 BKleinG und der Bauordnung (z.Zt.Bauordnung vom 20.Juli 1990 GBL.l Nr.50 S.929) und erfordert die Zustimmung des Vorstandes.

Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung desVorstandes vorliegt.

 

2.3   Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.

 

2.3   Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen nicht installiert und betrieben werden. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter zu entsorgen.

 

2.4   Der Elektro-und Wasseranschluss muss den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens entsprechen. Generell sind nur geeichte Stromzähler und Wasseruhren zulässig. Zusätzlich findet eine jährliche Verplombung der Wasseruhren statt um Missbrauch vorzubeugen.

 

2.5   Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 4 m2 und flachen Randbereich zulässig.

 

 

 

3 Tierhaltung

 

 

3.1   Die Kleintierhaltung u.Bienenhaltung ist nur auf Vereinsbeschluss möglich.

 

3.2   Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Hunde sind an der Leine zu führen. Auf unnötige Lärmbelästigung ist durch den Halter Einfluss zu nehmen.

 

 

4 Wege und Einfriedungen

 

 

4.1   Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege sauber zu halten und zu pflegen.

 

4.2   Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.

 

 

5 Sonstige Bestimmungen

 

 

5.1   Jeder Pächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um-und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.

 

5.2   Der Pächter, seine Angehörigen und die vom ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende

Geräuschverursachung ist zu unterlassen.

Arbeiten mit Geräuschentwicklung sind zu folgenden Zeiten zulässig:
Ganzjährig

Montag- Sonnabend:  8.00 - 12.30 Uhr und 14.30 - 19.00 Uhr,
an Sonn-und Feiertagen ist jede Lärmbelästigung zu vermeiden.
In den Ruhezeiten ist untersagt:

- das Betreiben sämtlicher motorbetriebener Geräte. Manuelle Lärmbelästigung durch Hämmern, Holzhacken u.a.

 

 

6     Behandlung von Verstößen

 

Bei Verstößen gegen die Satzung und die Gartenordnung können folgende Sanktionen angewendet werden:

1. Ladung vor den Vorstand

2. Abmahnung durch den Vorstand

3. Festlegung von Sanktionen nach einem Vorstandsbeschluss, bis zu Bußgeldfestlegungen.

Parallel dazu kann der Vorstand eine Meldung an die zuständigen staatlichen Dienststellen zwecks Ahndung eines Gesetzes-oder Verfügungsverstoßes erfolgen.

 

Diese Ordnung wurde am 09.04.2016 satzungsgemäß beschlossen.


Heute waren schon 3 Besucher (4 Hits) hier!
Neues unter Freie Gärten



Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden