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Satzung

des

Kleingartenvereins

"Erholung" e.V. Humboldtstraße 18

 

 

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1. Der Verein führt den Namen Kleingartenverein „Erholung" e.V. und hat seinen Sitz in Zittau.

    Er ist über die Adressen des 1. und 2. Vorsitzenden zu erreichen.

 

2. Der Verein ist Mitglied im Territorialverband Zittau und im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer 14092 eingetragen

 

 3.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§2 Ziele und Zweck

 

 

1. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Kleingärtnerei. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bemühungen der Mitglieder für den Erhalt der Kleingartenanlage und der Förderung ihrer Ausgestaltung. Die Mitglieder leisten einen wirksamen Beitrag für den Umweltschutz durch mehr Grün in der Gemeinde und verbessern so mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.

 

3. Der Verein führt eine umfassende fachliche Betreuung seiner Mitglieder durch und fördert das Interesse dieser zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, setzt sich ein für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Der Verein setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein.

 

4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

 

 

 

 

 

§3 Mitgliedschaft

 

 

1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich schriftlich zur Einhaltung der Satzung und der Kleingartenordnung verpflichtet.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

 

3. Die Entscheidung über die Gewährung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand und wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

4.Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr.

   Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung,

    der Gartenordnung sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK an.

 

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Neben Kleingartenpächtern, mit denen ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, können Bürger, die sich um den Verein oder das Kleingartenwesen verdient gemacht haben bzw. dessen Förderung anstreben, Mitglieder sein.

 

2. Jedes Mitglied ist berechtigt:

 

a)       sich am Vereinsleben zu beteiligen

b)       an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

c)        nach Maßgabe der Satzung können Mitglieder Anträge an die

                  Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlußfassung mitwirken

d)        das Gartengrundstück im Rahmen der Satzung und der Kleingartenordnung des  

                   Vereins, des Bundeskleingartengesetzes, des Bundesbaugesetzes, des

                   Vereinigungsgesetzes Deutschlands und sonstiges gesetzlicher Bestimmungen

                    individuell zu nutzen.

e)        Gemeinschaftsanlagen des Vereins zu nutzen,

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

1. die Satzung und die Kleingartenordnung einzuhalten

 

2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,

 

3. Beiträge, Umlagen sowie finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Kleingartennutzung im Gartenverein ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.

 

4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

 

5.für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen

   Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,

 

6. mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst 

     dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,

 

7. die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung   

    innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen,

 

8. bei Wohnungswechsel hat das jeweilige Mitglied die Änderung seiner Anschrift

  unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen,

 

9. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

 

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft und Auflösung des Vereins

 

1. Mitgliedschaft endet durch:

 

a)        Austritt zum Ende des nach der Kündigung folgenden Kalenderjahres,

b)       Tod

c)        Ausschluss

d)       Auflösung des Vereins

e)        Verlust der Rechtsfähigkeit

 

 

Der Austritt ist schriftlich bis zum Jahresende zu erklären.

 

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:

   

a)        die ihm auf Grund der Satzung, Gartenordnung oder Mitgliederbeschlusses obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,

b)       durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern gewissenlos verhält,

 

c)         im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,

d)       seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder der Nutzung auf Dritte überträgt,

e)        den Kleingarten gegen Entgelt vermietet.

 

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig einzuladen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

    Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Der  

    Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft

    endet das Nutzungsverhältnis für eine Kleingartenparzelle mit einer Frist von 3 Monaten.

 

    Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich  

    aus der Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag

    der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

 

4. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

5.  Die Auflösung des Vereins kann beantragt werden, wenn:

                   a) mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies wünschen,

                   b) die Mitgliederzahl unter 15 sinkt,

                   c) vom Verein eine Erwerbstätigkeit durchgeführt wird.

 

6. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abgeltung berechtigter Forderungen Dritter, an die Große Kreisstadt Zittau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu verwenden hat.

 

7. Das Protokoll über die Auflösung des Vereins ist dem Amtsgericht Dresden schriftlich zu übersenden.

 

 

§6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

                    a) die Mitgliederversammlung

 

                    b) der Vorstand

 

                     c) die Revisionskommission

 

§7 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung ist schriftlich oder ortsüblich durch Aushang mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

 

3. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

 

4. Abstimmberechtigt ist jedes Mitglied.
Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.

 

5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

6. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen, 
b) Wahl des Vorstandes,
c) Wahl der Revisionskommission,
d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.
e) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder über die

         Auflösung des Vereins sowie alle Grundsatz­fragen des Vereins und Anträge,
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

    des Geschäfts- und des Kassenberichtes und den Bericht der Revisionskommission sowie

    Entlastung des Vorstandes

i)      Beschluss über die Gartenordnung



7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll wird   vom Vorsitzenden allein oder von 2 Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam unterzeichnet.

 

 

 

 

 

§8 Der Vorstand

 

1.Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern:
a)      dem Vorsitzenden
b)      dem stellv. Vorsitzenden
c)      dem Kassierer/Schatzmeister

 

2.Der Vorstand wird in der Regel für 4 Jahre gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

 

3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein im Rechtsverkehr vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der

    Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 1weiteres Mitglied zur Vorstandssitzung

    anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten.       

    

5. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihrer obliegenden Pflichten entstehende Kosten sind vom Verein zu erstatten.

    Bei der Wahrnehmung der Ehrenamtlichen Tätigkeit kann die Zahlung einer differenzierten Aufwandpauschale im Jahr erfolgen.

 

6. Aufgaben des Vorstandes
a) laufende Geschäftsführung des Vereins,
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) Verwaltung und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen,
d) zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden,
e) Abschluss einer Gemeinschaftsversicherung.

 

 

 

§9 Die Revisionskommission

 

1. Der Verein hat für 4 Jahre eine Revisionskommission zu wählen, die mindestens aus 3 Personen besteht. Wiederwahl ist möglich.

 

2. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

 

3. Die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionskommission hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisionskommission vorzunehmen (Konto und Belegwesen). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit.

 

 

 

§10 Schlichtungsverfahren

 

1. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung, der Kleingartenordnung oder dem Kleingarten-Nutzungsvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen.

 

2. Werden die Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt,  dann können die Mitglieder oder der Vorstand eine gerichtliche Entscheidung anstreben.

 

 

 

§11 Finanzielle Mittel

 

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus:
a) Beiträgen der Mitglieder,
b) Einnahmen aus Veranstaltungen oder Umlagen,
c) Zuwendungen, Spenden oder Stiftungen.

 

2. Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

 

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (kleingärtnerische Zwecke).
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Der Verein haftet gegenüber Dritten nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

 

 

 

§12 Schlussbestimmungen

 

1. Die Satzung wird auf der Vollversammlung am 09.04.2016 beschlossen und tritt mit Wirkung der Registrierung beim Amtsgericht Dresden in Kraft.


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