Gartenordnung 2025
Die Gartenordnung des Vereins dient der Umsetzung der Vereinssatzung zur:
-kleingärtnerischen Nutzung der Garten
-Sicherung des Erholungswertesder Gartenanlage (Sicherungvon Erholungund Entspannung sowie der gegenseitigen Rücksichtnahme der Vereinsmitglieder)
Natur-undumweltgerechten Verhaltensweise.
In Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz, der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen, dem Bundesbaugesetzbuch und der Polizeiverordnung Zittau verpflichtet der Vorstand des Kleingartenvereins,,Erholung" e.V. alle Vereinsmitglieder zur Einhaltung folgender Punkte:
1. Nutzung des Kleingartens
1.1 Bewirtschaftet werden die Kleingärten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Bewirtschaftungdurch Dritte ist gestattet. Dauert sie längerals 6 Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
1.2 Der Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingartenzur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient.
Mindestens1/3der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst- und Gemüsevorbehaltensein.
l .3 Vorstandsmitgliedern und Elt/Wasserverantwortlichen ist der Zugang zu den Garten zu gewähren.
l .4 Jeder Gartenpächter, der beabsichtigt, seinen Garten abzugeben, hat eine Schatzung durchführen zu lassen und ist verpflichtet, sich um einen nachfolgenden Nutzer zu bemühen. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind alle finanziellen Leistungen (Pacht, Pflichtstunden, Beitrage. Umlagen) zu erbringen. Der Vorstand kann im Falle der Verwilderung des Gartens auf Kosten des Nutzers eine Wiederherstellung der Grundordnung über Pflichtstunden veranlassen.
1.5 Die Anpflanzungen von Gehölzen ist dem Charakter der Kleingartenanlage anzupassen. Bei Neuanpflanzungen von Gehölzen ist der verbindliche Grenzabstand einzuhalten.
(Obstbaume 2 m, Süßkirschen 3 m, Beerensträucher 1 m, Ziergehölze und -hecken 1 m)
Bei Kern-und Steinobstgehölzen sind Niederstämme, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, der kleingärtnerischen Nutzung angemessen. Halbstämme sollten vorwiegend als Schattenspender angepflanzt werden.
Die Anpflanzung sämtlicher Nadelgeholze sowie von Cannabis ist in der Anlage generell untersagt. Ebenso ist der Konsum von Cannabis im gesamten Vereinsgelände verboten.
1.6 Die Gartenbewirtschaftung ist ökologisch durchzufuhren.
Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und als organische Substanz dem Boden wieder zuzuführen.
1.7 Auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist zu
verzichten.
1.8 Für die Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle ist der Pächter, als Verursacher. selbst verantwortlich. Ein Verbrennen von nicht kompostierbaren Abfallen ist untersagt.
1.9 Holzäune sind periodisch mit unweltgerechten Holzschutzmitteln zu behandeln. Als Abgrenzungen zwischen den Garten sind Hecken zt1 bevorzugen. Massive Abgrenzungen sind unzulässig.
2. Bebauung
2.1 Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m2 Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten ist nicht gestattet.
2.2 Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und bauliche Nebenanlagen in den Kleingarten richtet sich nach § 3 BKleinG und der Bauordnung (z.Zt.Bauordnung vom 20.Juli 1990 GBL.I Nr.50 S.929) und erfordert die Zustimmung des Vorstandes.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung des Vorstandes vorliegt.
2.3 Ein freistehendes Kleingewächshaus-und Frühbeetkästen dürfen errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen.
2.3 Sickergruben sind verboten, Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen nicht installiert und betrieben werden. Fäkalien sind nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes vom Pächter zu entsorgen.
2.4 Der Elektro-und Wasseranschluss muss den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens entsprechen. Generell sind nur geeichte Stromzähler und Wasseruhren zulässig. Zusätzlich findet eine jährliche Verplombung der Wasseruhren statt um Missbrauch vorzubeugen. Das Installieren von Solarpaneelen oder ähnlichen stromerzeugenden Geräten ist untersagt.
2.5 Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 4 m2 und flachen Randbereich zulässig.
3. Tierhaltung
3.1 Die Kleintierhaltung und Bienenhaltung ist nur auf Vereinsbeschluss möglich.
3.2 Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Hunde sind an der Leine zu führen. Auf unnötige Lärmbelästigung ist durch den Halter Einfluss zu nehmen.
4 .Wege undEinfriedungen
4.1 JederPächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege sauber zuhalten und zu pflegen.
4.2 Das Befahren derWege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern ist untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet derVorstand auf Antrag des Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
5 .SonstigeBestimmungen
5.1 JederPächter ist verpflichtet,sich entsprechend den Beschlüssender Mitgliederversammlung desVereinsan Gestaltung.Pflege,Erhaltung.Um-undNeubaubzw.\v.Ersatzvon gemeinschaftlichen Einrichtungen durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu beteiligen.Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen Anlagen,Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend den Beschlüssendes Vorstandeszu nutzen.Er haftet für alle Schäden.die durch ihn,seineFamilienangehörigen und seine Gäste verursacht wurden.und hat jeden Schaden dem Vorstand anzuzeigen.
5.2 5.2 Der Pächter, seine Angehörigen und die vom ihm beauftragte Dritte haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Arbeiten mit Geräuschentwicklung sind zufolgenden Zeiten zulässig: Ganzjährig
Montag-Sonnabend: 8.00 - 12.30 Uhr und 14.30 - 19.00 Uhr, an Sonn-und Feiertagen ist jede Lärmbelästigung zu vemeiden. In den Ruhezeiten ist untersagt:- das Betreiben sämtlicher motorbetriebener Geräte. Manuelle Lärmbelästigung durch Hämmern, Holzhacken u.a.
6. BehandlungvonVerstößen
Bei Verstößen gegen die Satzung und die Gartenordnung können folgende Sanktionen angewendet werden:
1. Ladung vor den Vorstand
2. Abmahnung durch denVorstand
3. Festlegung von Sanktionen nach einem Vorstandsbeschluss, bis zu Bußgeldfestlegungen. Parallel dazu kann der Vorstand eine Meldung an die zuständigen staatlichen Dienststellen zwecks Ahndung eines Gesetzes-oder Verfügungsverstoßes folgen.
Diese Ordnung wurde am 22.03.2025 satzungsgemäß beschlossen.
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